Erklärung des MWGFD e.V. zu Vorwürfen gegenüber mehreren Ärzten
In den letzten Wochen wurden mehrere Wohnhäuser und Praxen von Ärzten polizeilich durchsucht unter dem Vorwurf des „Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“. Gemeint war die Ausstellung von Attesten für eine Maskenbefreiung.
Gestützt auf internationale Fachliteratur, die weiter unten zitiert wird, erklärt der MWGFD e.V. hierzu folgendes. Der Verein stellt sich gegen die Maskenpflicht in der Öffentlichkeit, weil dieser Zwang medizinisch unbegründet ist und das Maskentragen selbst vielfältige Gesundheitsschäden erzeugt. Beim Ausstellen von Attesten zur Maskenbefreiung an hilfesuchenden Patientinnen und Patienten lassen sich ärztliche Kolleginnen und Kollegen von folgenden wissenschaftlich belegbaren Tatsachen leiten:
A) Umfangreiche epidemiologische Studien haben klar aufgezeigt, dass Menschen ohne Erkrankungssymptome die Lungenentzündung COVID-19 nicht in der allgemeinen Öffentlichkeit verbreiten (1, 2). Eine Virusübertragung durch symptomlose Menschen kann gelegentlich, wenn auch selten, unter Mitgliedern eines Haushalts stattfinden, führt dann aber nie zur schweren Erkrankung. Die Virusübertragung außerhalb eines Haushalts ist ein sehr seltenes Ereignis und führt auch nie zur Lungenentzündung. Dies hängt wahrscheinlich mit der verschwindend kleinen Viruslast zusammen, die in die Atemluft abgegeben wird (3). Kein Ausbruch von COVID-19 (der Lungenentzündung) ist weltweit jemals von Schulen, Ausbildungsstätten oder Universitäten ausgegangen. Damit ist die vorgetragene Begründung der Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit einer generellen Maskenpflicht in der allgemeinen Öffentlichkeit und insbesondere an Schulen null und nichtig.
B) Die Tatsache, dass verordnete Maßnahmen wie Maskentragen das Infektionsgeschehen nicht relevant beeinflussen, ist bekannt. Das renommierte unabhängige US-Institut „National Bureau of Economic Research“ (NBER) kommt in seiner Metaanalyse mit Daten von 24 Ländern und 25 US-Bundesstaaten zu diesem Ergebnis (4). In einer weiteren Studie, in der 180 Länder hinsichtlich des Einflusses verschiedener Faktoren verglichen wurden, zeigte sich ebenfalls, dass die Reaktion der Regierungen keinen Einfluss auf die Anzahl an Todesfällen hatte, sondern andere Faktoren ausschlaggebend waren (5).
C) Statt Nutzen birgt das Tragen von Masken aber vielfältige Gesundheitsgefahren (6). Allein die Tatsache, dass eine ausgeprägte Kohlendioxid-Rückatmung stattfindet, begründet rechtliche Zweifel an der Maskenpflicht. Die Kohlendioxid-Konzentration der Atmosphäre, also auch der Luft im Freien beträgt 0,04 Volumenprozent (vol%). Das Umwelt-Bundesamt gibt als bedenkliche CO2-Konzentration eine Überschreitung von 0,2 vol% an. Diese wird auch als Grenzwert für Kinder und Schwangere angesehen. Die maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK), also der Wert, der gesunden Erwachsenen am Arbeitsplatz zumutbar ist, liegt bei 0,5 vol%.
Bereits im September 2020 hat eine Messung an drei Probanden (zwei Erwachsene und ein Kind) durch Dr. Helmut Traindl ergeben, dass die CO2 Konzentration hinter Stoffmasken gesundheitsbedrohliche Ausmaße erreicht (7). Ein Südtiroler Team hat in einer jüngsten Studie die CO2-Werte der eingeatmeten Luft hinter Stoffmasken bei 24 Personen (darunter sieben Kinder) gemessen. Die ermittelten Werten lagen zwischen 0,8 und 2,4 vol% – der niedrigste Wert war somit deutlich und der höchste Wert fast fünfmal so hoch wie die zulässige Konzentration am Arbeitsplatz eines Erwachsenen (8). Kinder haben einen deutlichen höheren Sauerstoffbedarf als Erwachsene und reagieren viel empfindlicher auf jegliche Erhöhungen von Kohlendioxid. Die gemessenen Konzentrationen hinter den Masken lagen 4 bis 12-fach höher als der bei Kindern festgesetzte Höchstwert von 0,2 vol%.
Die Erhöhung der Kohlendioxidkonzentration in der eingeatmeten Luft führt zu typischen Symptomen von Kopfschmerzen, Konzentrationsstörung, Schwindel, Übelkeit, Herzrhythmusstörungen, Blutdruckproblemen bis hin zum Kreislaufkollaps. Dies sind Beschwerden, die Ärzten tagtäglich von Maskenträgern geschildert werden.
Dazu kommen noch psychische Probleme, wie Angst und Panik beim Maskentragen.
D) Zusammengefasst kann kein Zweifel bestehen, dass eine generelle Maskenpflicht in Schulen oder in der Öffentlichkeit mit den geltenden Gesetzen zum Gesundheitsschutz unvereinbar ist. Es ist die Pflicht eines jeden verantwortungsvollen Arztes, sich über diese Fakten zu informieren und mit diesem Wissen die Gesundheit der Patientinnen und Patienten zu schützen und zu bewahren. Die Atteste ausstellenden Kolleginnen und Kollegen haben somit lediglich ihre Pflicht erfüllt. Der MWGFD e. V. steht uneingeschränkt zu ihnen und ihrem ärztlichen Handeln.
Quellenangaben:
- https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32453686/pshttps://www.nature.com/ar
- https://www.nature.com/articles/s41467-020-19802-w
- https://www.nature.com/articles/s41591-020-0843-2
- https://www.nber.org/system/files/working_papers/w27719/w27719.pdf
- https://www.frontiersin.org/articles/10.3389/fpubh.2020.604339/full
- https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-1174-6591
- https://www.afa-zone.at/kostenlose-info-downloads/
- https://2020news.de/italien-studie-belegt-stark-erhoehten-co2-wert-unter-der-maske/
Neues Gutachten über medizinische, psychologische und soziologische Vor- und Nachteile – Dr. Helmut Traindl
Wie es um den eigentlichen „Nutzen“ von Masken bestellt ist, wussten die Regierungsexperten von Beginn der Krise an. Immer mehr Studien wie auch das neuste Gutachten des österreichischen Chemikers Dr. Traindl gehen von einer hohen Gefahr für die Gesundheit aus. So enthalten Masken einen hohen Wert toxischer Substanzen (Karzinogen der Gruppe 2B), die „beim Einatmen für den Menschen als „möglicherweise krebserregend“ einzustufen sind. Das Gutachten beschäftigt sich sowohl mit chirurgischen Masken als auch mit FFP2-Masken.
Hierzu wird auf mehrere Studien eingegangen, die untersuchten, wie sich das Tragen von Masken in den letzten Jahren auf COVID-19-Fälle auswirkte. So lässt zum Beispiel eine europäische Studie folgenden Schluss ziehen:
“Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass Länder mit einem hohen Grad der Einhaltung der Maskentragepflicht nicht nicht besser abschnitten als Länder mit einer geringen Verwendung der Masken. Darüber hinaus weist die mäßig positive Korrelation zwischen der Verwendung von Masken und Todesfällen in Westeuropa darauf hin, dass die allgemeine Verwendung von Masken möglicherweise schädliche, unbeabsichtigte Folgen haben könnte.”
(…)
Gesamtes Gutachten liegt auf der Seite von Anwälte für Aufklärung bereit.
Das Weimarer Sensationsurteil
Das Weimarer Sensationsurteil: Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21
In diesem Beschluss des Weimarer Amtsgericht vom 08.04.2021 sind u.a. sämtliche wissenschaftlichen Argumente gegen die Maskenpflicht ab Seite 20 detailliert erörtert.
Das Paper des Reutlinger Pathologen Prof. Dr. Arne Burkhardt zur „Pathologie des Maskentragens – Die Maske: „Devil in Disguise“ – heimlicher Pandemie-Treiber ?“
Diese sehr wertvolle Arbeit unseres Vereinskollegens, Prof. Dr. Arne Burkhardt beleuchtet auch viele, bisher noch wenig beachtete Aspekte der Pathologie des Maskentragens und darf erfreulicherweise -mit freundlicher Genehmigung des Autors- exquisit auf unserer Webseite erstpubliziert werden. Wir danken Herrn Prof. Burkhardt hierfür sehr herzlich!
Das sehr interessante Paper des Sicherheitsfachmanns Ing. Dr. Helmut Traindl zum Thema „FFP2-Masken – Kein Schutz vor Viren- aber gesundheitsschädigend“
Die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse stellen die Sicherheit und Wirksamkeit des Tragens einer Gesichtsmaske als vorbeugende Maßnahme für COVID-19 in Frage. Die Daten legen nahe, dass sowohl medizinische als auch nichtmedizinische Gesichtsmasken unwirksam sind, um die Übertragung von Virus- und Infektionskrankheiten COVID-19 von Mensch zu Mensch zu verhindern.
Hingegen hat das Tragen von Gesichtsmasken erhebliche nachteilige physiologische und psychologische Auswirkungen. Dazu gehören Hypoxie, Hyperkapnie, Atemnot, Übersäuerung und Toxizität, Aktivierung von Stressreaktionen, Immunsuppression, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Abnahme der kognitiven Leistung, Anfälligkeit für Virus- und Infektionskrankheiten, chronischer Stress, Angstzustände und Depression. Langzeitfolgen des Tragens einer Gesichtsmaske können zu einer Verschlechterung der Gesundheit führen, zur Entwicklung und zum Fortschreiten chronischer Krankheiten sowie zu einem frühzeitigen Tod.
Regierungen, politische Entscheidungsträger und Gesundheitsorganisationen sollten beim Tragen von Gesichtsmasken einen wissenschaftlich fundierten Ansatz verfolgen, wenn letzteres als vorbeugende Maßnahme für die öffentliche Gesundheit angesehn wird.
Medizinische und juristische Informationen zu Maskenpflicht und legalen Befreiungsmöglichkeiten
Hier die Informationen in Videoform: (Stand Nov. 2020)


Die Datenlage zur Mund-Nasen-Bedeckung, ist im Grunde genommen eindeutig: Es gibt einerseits schlichtweg keine Evidenz, dass Alltagsmasken eine zuverlässige Schutzfunktion hätten, was die Virusübertragung angeht, aber andererseits zahlreiche Belege dafür, dass sie eine erhebliche Gesundheitsgefährdung mit sich bringen.
Bei einer Pressekonferenz des Robert Koch-Instituts am 28. Februar dieses Jahres erklärte der Vizechef der Behörde, Lars Schade noch, dass das RKI das Tragen von Masken im Alltagsleben ausdrücklich nicht empfehle und stellte auf Nachfrage klar:
„Das ist mehrfach untersucht worden: Es gibt einfach keine wissenschaftliche Evidenz, dass das irgendeinen Sinn hätte.“
Damit hat er bis heute vollkommen Recht, denn es liegt nach wie vor keine Evidenz vor, die den Sinn von Alltagsmasken zur Eindämmung einer Coronavirus-Verbreitung belegen würde.
Die unserem Verein angehörende erfahrene Krankenhaushygienikerin Frau Prof. Dr. Ines Kappstein, Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie kommt in ihrem jüngst veröffentlichten wissenschaftlichen Aufsatz (1) zur folgenden Schlussfolgerungen für die Anwendung von Masken im öffentlichen Raum:
„Der Gebrauch von Masken im öffentlichen Raum ist schon allein aufgrund des Fehlens von wissenschaftlichen Daten fragwürdig.
Zieht man dazu noch die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Betracht, müssen Masken nach den aus Krankenhäusern bekannten Regeln im öffentlichen Raum sogar als ein Infektionsrisiko betrachtet werden.“
Untersuchungen bestätigen, dass Masken ideale Brutstätten für Keime sind. Das ist allein schon dadurch bedingt, dass sich an Innen- und Außenseiten der Masken schon nach kurzer Zeit gefährliche Bakterien, Viren und Pilze in großer Zahl ansiedeln können und Masken somit „wahre Keimschleudern“ sind.
Die durch die Fasern strömende warme Atemluft mit Ihrer hohen Luftfeuchtigkeit, die in den Maskenstoffen zum Teil absorbiert wird, sorgt schnell für die Erzeugung eines idealen Milieus, in dem sich die hier ansammelnden Bakterien und Pilze rasch vermehren können.
Bei einer mikrobiologischen Untersuchung getragener Masken die im Auftrag des Schweizer Konsumentenmagazins „K-Tipp“ durchgeführt wurde, fanden sich auf 14 von 20 untersuchten Masken beispielsweise hochgefährliche Staphylokokken, die neben ernstzunehmenden Hauterkrankungen auch Lungen- und Hirnhautentzündungen auslösen können. Auf 15 der 20 Masken wurden zudem Schimmel und Hefepilze nachgewiesen, die gefährliche Pilzinfektionen, z.B. in der Lunge verursachen. 11 der getesteten Masken enthielten dabei mehr als 100.000 Bakterien-Kolonien, 3 sogar mehr als eine Million.
Die größte Gefahr der Gesichtsmaske aber geht von der ständigen Rückatmung von Kohlendioxid und der dadurch bedingten CO2-Anreicherung im Blut aus, „Hyperkapnie“ genannt.
Diese führt schnell zu einer Kohlendioxidvergiftung mit Übersäuerung des Blutes mit zahlreichen typischen Symptomen.
Ein erfahrener Umweltingenieur hat den CO2-Gehalts des Luftraumes unter der Maske gemessen und kam zu einem sehr beängstigendem Ergebnis: Während der CO2 Gehalt der Atmosphäre, also der Luft im Freien bei 0,04 Vol% liegt, steigt dieser Wert in Räumen, in denen sich Menschen aufhalten, an, weil dieses Gas ja von jedem ständig ausgeatmet wird, so dass deswegen immer auf ausreichend Frischluftzufuhr geachtet werden muss.
Das Umweltbundesamt hält einen Anstieg über 0,2 Vol%, also der 5-fachen Menge, schon für gesundheitlich bedenklich.
Als Maximale Arbeitsplatzkonzentration werden 0,5 Vol% angegeben. Dies ist die CO2-Luftkonzentration, die am Arbeitsplatz von gesunden Erwachsenen nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben auf keinen Fall überschritten werden darf.
Die Messung der Luft unter der Maske (durch einen Umweltingenieur)ergab Folgendes:
„Die Kohlendioxid-Konzentration der Luft unterhalb der Maske war bereits nach wenigen Atemzügen mit einer Kohlendioxid-Konzentration von 3-5 Vol.% „belastet“. Die Konzentration blieb während der gesamten Versuchsdauer auf diesem Niveau.“
Diese Werte überschreiten die CO2-Konzentration der Außenluft um zum Teil mehr als das Hundertfache! In unseren Praxen klagen Kinder und Jugendliche, aber natürlich auch Erwachsene, im Zusammenhang mit dem Tragen der Maske über Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen, Schwindel, Blutdruckanstieg, Atemnot sowie Angst- und Panikzustände. Es sind beim Maskentragen auch schon epileptische Anfälle und Kreislaufkollapse aufgetreten.
Neben den bisher dargestellten Gefahren für die physische Gesundheit, sind durch das Maskentragen aber auch massive psychische und soziale Nebenwirkungen zu erwarten. Nicht nur, dass Mimik und Gesichtsausdruck als insbesondere für Kinder wichtige Kommunikationsmöglichkeiten wegfallen. Durch das Tragen der Maske wird auch ein negatives Bild vom Mitmenschen – reduziert auf einen potenziellen Virusüberträger -vermittelt.
Dies ist eine große Gefahr für den Zusammenhalt in der Gemeinschaft und fördert auch die weitere Spaltung unserer Gesellschaft.
Es gibt keine einzige Studie, welche die Wirkungen des mehrstündigen Tragens von Masken auf physiologischer und psychologischer Ebene untersucht hat.
Die Faktenlage zusammenfassend kann man nur sagen:
Die Maskenpflicht kommt juristisch einer Nötigung und Körperverletzung gleich!
Die besondere Sinnlosigkeit der Maskenpflicht an Schulen wird durch folgende weitere Tatsachen erhärtet:
Kinder, das zeigten mehrere Studien, sind und waren nie ernsthaft gefährdet durch COVID-19. Auch eine Gefährdung der Lehrer durch ihre Schüler ist so gut wie ausgeschlossen.
Dies wird auch durch den RKI-Lagebericht, den das Robert Koch-Institut regelmäßig herausgibt und in dem die sog. „Infektionscluster-Analyse“ dargestellt wird, insofern bestätigt, dass für das Infektionsumfeld „Schule“, gar keine Sparte angegeben wird, weil es eben an Schulen gar keine nennenswerten Infektionen zu verzeichnen gibt.
Prof. Dr. Christof Kuhbandner, Lehrstuhlinhaber für pädagogische Psychologie an der Universität Regensburg und Mitglied des MWGFD hat eine hervorragende Zusammenstellung sämtlicher wissenschaftlicher Argumente im Zusammenhang mit dem Maskentragen von Kindern an Schulen in einem Thesenpapier zusammengestellt. Diese wichtige Übersichtsarbeit (2) trägt den Titel „Die Nebenwirkungen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen – ein Thesenpapier“
Die folgenden zwei Möglichkeiten stellen einen Weg dar, aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit zu werden:
Die erste Möglichkeit, ist die Selbstausstellung einer sog. „Eidesstattlichen Versicherung“, die im Prinzip jeder für sich selbst erstellen kann, oder auch ein Elternteil als Erziehungsberechtigter für sein Kind. Es muss ihnen bewusst sein, dass Sie hierbei natürlich eigenverantwortlich handeln. In zahlreichen Fällen hat dies bisher gut funktioniert.
Einige Behörden schaffen laut Angabe von Juristen inzwischen aber eigene Regeln und akzeptieren nur noch Atteste von Medizinern.
Die Eidesstattliche Versicherung kann hier möglicherweise dennoch eine gute Übergangslösung darstellen, bis man ein solches Attest hat. Denn leider findet nicht jeder binnen kürzerer Zeit einen Arzt, der bereit ist, ihm die gesundheitlichen Gründe, die gegen das Maskentragen sprechen, zu attestieren.
Hier ein Text-Beispiel für eine „Eidesstattliche Versicherung“
Bitte beachten Sie: Wir können keine Gewähr übernehmen, dass der Text auch in Ihrem Fall überall anerkannt wird!
EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
Ich, (Name, Vorname, Geburtsdatum) wohnhaft (Adresse: Strasse, PLZ, Wohnort)
bin mir über die Bedeutung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht und der strafrechtlichen Folgen unrichtiger Angaben, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, bewusst.
Ebenso bin ich mir auch besonders über die Inhalte und Strafdrohungen des § 156 StGB bei falscher Versicherung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) oder des §161 Abs. 1 StGB bei Fahrlässigkeit (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) bewusst.
Mit diesem Wissen erkläre ich, dass es mir gemäß Teil 1, § 2, Nr. 2 (8. BayIfSMV) und den Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen und ähnlich lautenden Verordnungen anderer Bundesländer
aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
__________________________________________
Ort, Datum Unterschrift
Von der Pflicht die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen können auch Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten mittels Attest befreien.
Dies dürfen Ärzte aller Fachrichtungen, auch Zahnärzte sowie Psychotherapeuten. Die Frage ob auch Heilpraktiker Maskenbefreiungsatteste ausstellen dürfen, wird unterschiedlich beantwortet. Auf der Internetseite von Heilnetz.de (einen Link hierzu finden Sie unter dem Video) fand sich dazu folgende Auskunft:
„Heilpraktiker üben die Heilkunde aus und sind damit laut Heilpraktikergesetz berechtigt, Erkrankungen zu erkennen, lindern und behandeln. Vor diesem Hintergrund dürfen sie ihre Patienten von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreien – so weit die Theorie.
Trotz intensiver Recherche ist es nicht gelungen, eine offizielle Verlautbarung zu finden, in der Heilpraktiker explizit als berechtigt genannt würden, Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht auszustellen – wie in vielen anderen Fällen auch, werden Heilpraktiker nicht genannt, sind aber durchaus mit gemeint.
Im Zweifelsfall sollten sich Heilpraktiker an das jeweilige Gesundheitsamt wenden.“
Bei der Ausstellung eines Attestes zur Befreiung von der Maskenpflicht gibt es –darauf sei hingewiesen – zwei Rechtsvorschriften zu beachten, die aber für jeden Mediziner wohl selbstverständlich sein sollten:
§ 25 der Ärztlichen Berufsordnung, weist auf die notwendige Sorgfalt, mit der zu verfahren ist, hin, und in § 278 StGB (Strafgesetzbuch) geht es um das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse wider besseren Wissens zum Gebrauch bei einer Behörde, was bei der erdrückenden Faktenlage gegen die Maskenpflicht, wohl eher keine große Gefahr für den ausstellenden Therapeuten darstellen dürfte.
Ärztliches Attest (Textvorschlag 1)
betreffend Patient/in (Vorname/Name/Geburtsdatum)
Aus schwerwiegenden medizinischen Gründen ist o.g. Patient von der Maskenpflicht (Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Faceshield zu tragen) befreit.
Ggf. (insbesondere bei Kindern) kann man noch anfügen:
Ebenso ist o.g. Patient/in auch davon befreit, sich mit alkoholischen oder sonstigen chemischen Desinfektionsmitteln die Hände desinfizieren zu müssen“.
Datum, Unterschrift, Praxisstempel
Durch die Händedesinfektion kann der wichtige aber sehr empfindliche Hautschutzmantel geschädigt werden kann.
Bei zahlreichen Patientinnen und Patienten, insbesondere auch bei Kindern,
konnten in Praxis tätige Kollegen erhebliche Hautirritationen und Entzündungen als Folge der Händedesinfektion feststellen.
Ein Händewaschen mit Wasser und einer hautschonenden Seife langt in der Regel als Hygienemaßnahme.
Ärztliches Attest (Textvorschlag 2)
Hiermit bestätige ich, dass es für die nachfolgend genannte Patientin / den nachfolgend genannten Patienten
Vorname Nachname Geburtsdatum
im Sinne der siebten Bayerischen Infektionsschutz Maßnahmenverordnung (7.BayIfSMV) vom 01. Oktober 2020 ((BayMBl. Nr. 562) BayRS 2126-1-11-G)gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 und im Sinne aller gleichlautenden Vorschriften / Vorschriften gleichen oder ähnlichen Inhalts, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sog. „Alltagsmaske“ oder ein „Faceshield“ zu tragen.
Datum, Unterschrift, Praxisstempel
In letzter Zeit wird uns leider öfter berichtet, dass Maskenpflicht-Befreiten obwohl sie ein derartiges Attest vorweisen können, der Zugang zu Geschäften, oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Lebens, wie z.B. Fitness-Studios verwehrt wird.
Es kommt leider auch immer wieder vor, dass Schulleiter diese Atteste nicht anerkennen wollen, oder dass Kinder, die ein Maskenbefreiungs-Attest haben, sich an den Schulen einem wahren Spießrutenlauf aussetzen müssen.
Dies ist keineswegs hinnehmbar, denn zwei verbindliche Rechtsnormen, zum einen der Artikel 3 des Grundgesetzes sowie zum anderen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellen eindeutig klar, dass es keinerlei Diskriminierung oder Ausgrenzung von Menschen geben darf, die keine Maske tragen können und dies mittels Maskenbefreiungsattest, oder ggf. auch eidesstattlicher Versicherung belegen können, und dass im Falle eines Verstoßes hiergegen empfindliche Geldstrafen drohen.
Deshalb hier ein Textvorschlag für einen juristischen Hinweis an Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbebetriebe mit Publikumsverkehr, Schulen, Universitäten oder andere Ausbildungseinrichtungen, den man schon mal sicherheitshalber diesen Attesten beifügen kann:
„Der Inhaber dieser Befreiung ist berechtigt, in gleicher Weise am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie der Träger einer Mund-Nasenbedeckung. Verfassungsrechtlich ist dies abgesichert durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Das einfache Gesetzesrecht bildet diese Wertung in § 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG ab. Das Verbot, den Inhaber dieser Befreiung wegen seiner Unfähigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu diskriminieren, gilt auch unter Privatleuten. Die Verletzung dieses Diskriminierungsverbots kann teuer werden, weil derjenige, der das Verbot zu beachten hat, nach § 21 Abs. 2 AGG materiellen und immateriellen Schadensersatz schuldet. Insbesondere das Hausrecht stellt keinen legitimen Grund dar, den Inhaber dieser Befreiung zu diskriminieren.“
Ein jüngst erlassenes Urteil eines Würzburger Gerichtes, demzufolge man die Diagnosen bei diesen Attesten angeben müsse, steht aus unserer Sicht im Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Verordnungen und auch zur „Ärztlichen Schweigepflicht“. Man kann deshalb nur hoffen, dass dieses Urteil schnellstmöglich in der nächsten Instanz wieder gekippt wird.
Eine vorrübergehende Behelfsmöglichkeit ist vielleicht dadurch gegeben, dass man die Diagnosen lediglich mit den Kürzeln des ICD-Schlüssels nennt. So handhaben es zumindest derzeit einige Praxen.
Eine weitere sinnvolle Möglichkeit besteht auch darin, dass Sie mit diesem medizinischen Attest einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich von diesem eine Beglaubigung bezüglich Ihres Masken-Befreiungsattestes ausstellen lassen, die dann auch gleich über Ihre damit verbundenen Rechte informiert. Diese Beglaubigung können Sie mit sich führen und bei Bedarf vorzeigen.
Kanzleien die Ihnen dies anbieten finden Sie z.B. auf den Seiten der Anwälte für Aufklärung (www.afa.zone) (4).
Ein Text für eine Beglaubigung durch einen Rechtsanwalt könnte beispielsweise wie folgt aussehen:
Briefkopf Rechtsanwalt:
Zur Vorlage in Einzelhandelsgeschäften und Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr Stempel beglaubigt Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Herr / Frau X Y , Adresse oder Geburtsdatum aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann und ein ärztliches Attest hierüber vorliegt.
Gemäß §4 Abs.4, Satz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 besteht für o.g. Person daher keine Maskenpflicht.
Sollten Sie sie deswegen gleichwohl am Betreten Ihres Betriebes hindern oder sie Ihrer Räumlichkeiten verweisen, läge gemäß §19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine unzulässige Diskriminierung vor, die Sie gem. §21 Abs. 1 AGG zu unterlassen haben.
Gemäß §21 Abs. 2 AGG hätten Sie bei Zuwiderhandlung eine angemessene
Entschädigung i.H.v. mindestens € 2.500,00 zu zahlen,
deren Geltendmachung ich bereits jetzt ankündige.
Mit freundlichen Grüßen,
Stempel der Kanzlei, Unterschrift
Hier stellen wir Ihnen hier noch auf einen weiteren hilfreichen Text vor, den ein erfahrener Jurist im Rahmen eines Gutachtens verfasst hat, und der Eltern, die sich Sorgen um die Gesundheit ihrer Kinder im Zusammenhang mit der Maskenpflicht machen, als Orientierungshilfe für ein Schreiben an die Schulbehörden, Schulträger und Schulleiter dienen kann.
Rechtliche Probleme des Maskenzwangs im Unterricht
Mit dem folgenden Text, der auf einem juristischen Gutachten beruht, will der MWGFD die Öffentlichkeit auf die gesundheitlichen Gefahren des Maskenzwangs im Unterricht aufmerksam machen und Wege aufzeigen, wie diese Gefahren zum Wohle der Kinder durch rechtliche Schritte gemindert werden können:
Vielerorts werden Schülerinnen und Schüler gezwungen, auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch in der Betreuung und während der Pausen. Hiervon gehen erhebliche gesundheitliche Gefahren aus. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen darf nicht angeordnet werden, ohne dass dabei die strikten Vorgaben des Arbeitsschutzrechts eingehalten werden. Es gibt verbindliche Tragezeitbegrenzungen (DGUV Regel 112-190, S. 147 ff.). Zudem normieren §§ 5, 6 ArbSchG und § 3 ArbStättV die Notwendigkeit, eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Diese Beurteilung muss selbstverständlich angepasst werden, wenn an einer Schule – in welchem Umfang auch immer – die Maskenpflicht eingeführt wird.
Bei Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich um persönliche Schutzausrüstung. Diese muss vom Schulträger gestellt werden (§ 15 Abs. 2 ArbSchG; Art. 4 Abs. 6 Richtlinie 89/656/EWG). Darüber hinaus muss der Schulträger dafür Sorge tragen, dass von dieser Schutzausrüstung, also von Masken gleich welcher Art, keine größeren Risiken für die Schülerinnen und Schüler ausgehen (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a) Richtlinie 89/656/EWG). Diese Risiken bestehen namentlich in CO2-Rückatmung und in der Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren. Bei alledem spielt es keine Rolle, dass die Masken nicht ihren Träger, sondern andere Menschen schützen sollen: Es handelt sich um persönliche Schutzausrüstung, weil sie an der Person ihres Trägers und nicht an der Gestaltung des Arbeitsplatzes ansetzt. Gerade wenn der Träger selbst keine Vorteile von der Maske haben soll, muss er ganz besonders vor den Risiken geschützt werden. Die bereits erwähnten Tragezeitbegrenzungen dienen vor diesem Hintergrund dazu, die beschriebenen Risiken in Grenzen zu halten. Das Umweltbundesamt warnt vor einer raschen CO2-Überkonzentration bereits im Klassenzimmer an sich. Kommt dann noch die CO2-Rückatmung hinzu, wird die Überkonzentration noch einmal deutlich – und spätestens dann weit über den Arbeitsplatzgrenzwert von 5.000 ppm hinaus – ansteigen. Bei den angeordneten Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich zudem um Atemschutzgeräte, und zwar solche der Gruppe 1 (siehe Ausschuss für Arbeitsmedizin, Arbeitsmedizinische Regel Nr. 14.2). Dies löst gemäß § 2 Abs. 2 ArbMedVV die Pflicht aus, die Schülerinnen und Schüler im Wege der Angebotsvorsorge einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen.
Schließlich fußen die gesamten AHA-Regeln auf der Prämisse, dass jeder jeden anderen zu jeder Zeit mit SARS CoV-2 infizieren kann, ohne selbst Symptome zu haben. Dann aber stellt die ausgeatmete Luft einen biologischen Arbeitsstoff dar – SARS CoV-2 wurde vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (vgl. § 19 BioStoffV) immerhin in die zweihöchste Risikogruppe 3 eingeordnet. Aufgrund dessen muss sich die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 BioStoffV auch auf die spezifisch biologischen Risiken zu erstrecken.
Aus den oben genannten Gründen können Eltern eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung vom Schulträger verlangen und für die Vorlage eine Frist setzen.
Aus der Gefährdungsbeurteilung muss ersichtlich sein
- ob und auf welche Weise den Lehrkräften Kenntnisse darüber vermittelt wurden, woran sie eine CO2-Vergiftung oder weitere mögliche Komplikationen wie Herpes, Pilzbesiedlungen, inhalative Allergenreaktionen rechtzeitig erkennen;
- über welchen Befähigungsnachweis die Person verfügt, die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist;
- welche Berufsgenossenschaft für den Arbeitsschutz in der Schule verantwortlich ist;
- auf welche Weise die schnelle Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe sichergestellt ist, wenn dem Kind etwas zustößt.
Die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung und der Beachtung geltender Arbeitsschutzregeln lässt sich nicht mit der Begründung in Abrede stellen, Schülerinnen und Schüler seien keine Arbeitnehmer. Richtig ist vielmehr, dass die Regeln, die für erwachsene Beschäftigte konzipiert wurden, erst recht für die schutzbedürftigeren Kinder gelten. Mund-Nasen-Bedeckung sind auch kein „Bekleidungsstück“ oder gar „Lernmittel“. Die MNB soll getragen werden, um andere vor (angeblich symptomlos übertragbaren) Viren zu schützen. Ihre Anlegung wird also aus medizinischen Gründen und zum Schutz anderer Menschen angeordnet. Die MNB ist daher nichts anderes als eine persönliche Schutzausrüstung im oben beschriebenen Sinne. Die von ihr ausgehenden Gefahren für die Gesundheit des Kindes müssen abgewogen werden gegen behauptete Ansteckungsgefahren.
Ohne eine fundierte derartige Abwägung drohen allen Verantwortlichen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen wegen Körperverletzung. Aufgrund der obigen Ausführungen ist dabei zumindest ein bedingter Vorsatz anzunehmen. Die Konsequenzen treffen die Entscheidungsträger persönlich und nicht lediglich die Trägerbehörde.
Erfreulicherweise haben wir mittlerweile eine große Therapeutenliste auf der MWGFD-Webseite. (5) Hier finden Sie -geordnet nach Postleitzahlen- die Namen von Ärzten, Heilpraktikern, Psychotherapeuten, und anderer eigenverantwortlich arbeitender Therapeuten, an die Sie sich z.B. mit Fragen bzgl. Maskenattesten oder auch ggf. bei Fragen zur Impfthematik wenden können.
Allen therapeutisch tätigen Kolleginnen und Kollegen aus der Reihe unserer Unterstützer, die sich auf unsere „Therapeutenliste“ auf unserer Webseite haben eintragen lassen, sei an dieser Stelle herzlich gedankt!
Falls Sie, liebe Kollegin, lieber Kollege auch Interesse haben sollten, hier noch mitzumachen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an [email protected]
„Betreff: Therapeutenliste“
Quellen:
(1) Prof. Dr. Ines Kappstein: „Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit“ Thieme Infektiologie Krankenhaushygiene-up2date
https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1174-6591.pdf
(2) Prof. Dr. Christof Kuhbandner: „Die Nebenwirkungen und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen – ein Thesenpapier“
https://www.mwgfd.org/2020/10/prof-dr-christof-kuhbandner-thesenpapier-zu-den-nebenwirkungen-und-der-verhaeltnismaessigkeit-der-massnahmen-zur-eindaemmung-des-coronavirus-sars-cov-2-an-schulen/
(3) Zur Frage der Maskenatteste durch Heilpraktiker: Heilnetz.de
https://www.heilnetz.de/newsartikel-fuer-anbieterinnen/von-maskenpflicht-befreien.html
(4) Anwälte für Aufklärung: https://www.afa.zone/
(5) Unterstützerliste Therapeuten des MWGFD e.V.: https://www.mwgfd.org/unterstuetzerliste-therapeuten/