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Der Test ohne Maßstab. Akteneinsicht: PCR

veröffentlicht am 21.09.2026 von Team Redaktion

Man konnte es wissen. Man hat es sogar aufgeschrieben. Aber man hat es nicht in die Meldekette aufgenommen.

Seit wenigen Tagen liegen die BfArM-Akten des Fachgebiets 93 „COVID“ öffentlich vor. Erstritten hat sie Sabine Stebel, die den Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 21. Dezember 2024 stellte. Das Gesetz gibt der Behörde eigentlich einen Monat Zeit. Die Antwort kam am 28. August 2026, nach 20 Monaten. Sie enthielt fünf Bände, über 3.000 Seiten Berichte, Vermerke und Mailverkehr mit dem Gesundheitsministerium. Rechtsanwalt Tobias Ulbrich hat sie als Erster juristisch eingeordnet, wir haben die Fundstellen nachgeschlagen. Wohlgemerkt: Es sind die eigenen Worte der Behörden.

Kein Standard, keine Vergleichbarkeit

Im Februar 2021 hält das BfArM fest: „Zur Festlegung einer analytischen Mindestsensitivität ist derzeit kein internationaler Standard für SARS-CoV-RNA verfügbar.“ Und: Ct-Werte sind „zwischen unterschiedlichen PCR-Verfahren nur mit Einschränkungen vergleichbar.“ Die ersten Sonderzulassungen waren zu diesem Zeitpunkt zehn Monate alt. Die Bescheide dazu wurden nie veröffentlicht. Das BfArM schlägt stattdessen eine geschützte Website für die Landesbehörden vor.

Dasselbe Dokument zeigt, wie die Lücke geschlossen wurde. Antigentests mussten mindestens 80 Prozent Sensitivität und 97 Prozent Spezifität nachweisen. Gemessen woran? An der PCR. Reaktive Proben werden „mittels PCR“ abgeklärt. Der Test ohne Referenz war die Referenz für alle anderen. Maßstab war in jedem Fall die PCR.

Was wussten die Behörden über das Signal?

Das Paul-Ehrlich-Institut wusste sehr wohl, was ein positiver Befund bedeutet und was nicht. In seinem Bericht vom 6. November 2020 definiert es hohe Viruslast als Ct-Wert unter 25 und prüft in Zellkultur, ob sich das Virus vermehrt, ausdrücklich „als mögliche Korrelation“ zur Infektiosität. Die Nationale Teststrategie des Ministeriums legt fest, dass die Diagnose erst durch PCR „sowie die ärztliche Beurteilung“ gestellt wird. Schon im August 2020 fragen Bund und Länder, ob ein bestimmter Ct-Wert die Quarantäne verkürzen könne, und geben die Frage an das RKI. Sie blieb offen.

Nichts davon kam in der Meldekette an. Nach § 7 IfSG löste der bloße Labornachweis die Meldung aus, ohne Ct-Wert, ohne Symptom, ohne Arzt. Nach § 28b IfSG wurden diese Meldungen zur Sieben-Tage-Inzidenz addiert. Ab 100 Ausgangssperre, ab 150 Läden zu, ab 165 Schulen zu. Ein Abstrich mit Ct 38 zählte wie einer mit Ct 18. Eine Million Kopien pro Milliliter, die Schwelle für Ansteckungsfähigkeit, entspricht einem Ct um 25. Das Charité-Protokoll, nach dem Europa testete, hat nie einen Cut-off definiert. Ulrike Kämmerer und Klaus Steger haben das 2023 detailliert publiziert.

Kämmerer wurde für ihr PCR-Gutachten öffentlich zerrissen. Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar, der sich am 8. April 2021 auf dieses und andere Gutachten stützte, wurde dafür rechtskräftig wegen Rechtsbeugung verurteilt. Auf dieses Urteil sind wir an anderer Stelle eingegangen. Aber die fachlichen Aussagen, für die beide bezahlt haben, stehen heute in den Akten der Bundesbehörde, teils wörtlich.

Zwei Maßstäbe

Wie streng das BfArM prüfen kann, zeigt derselbe Aktenbestand an anderer Stelle. Am 23. März 2021 schreibt der CSU-Landtagsabgeordnete Tobias Reiß an BfArM-Präsident Karl Broich. Er zitiert die Antwort der Behörde: Die Wirksamkeit von Ivermectin sei „nicht hinreichend belegt“, man müsse „die Ergebnisse größerer klinischer Studien“ abwarten. Reiß berichtet von Ärzten der Charité und bayerischer Intensivstationen, mit denen er ein Studienprotokoll erarbeitet, und zitiert einen Intensivmediziner: „Wir lassen die Menschen zuhause liegen bis sie blau anlaufen und nehmen sie dann in die Klinik auf.“ Das BfArM antwortet, es sei an Evidenz interessiert und berate den Hersteller zum Studiendesign. „Das Vorgehen ist hierbei eng mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt.“

Für ein patentfreies Medikament, das seit Jahrzehnten zugelassen ist, galt der volle Evidenzmaßstab, abgestimmt mit dem Ministerium. Für den Test, der die Inzidenz erzeugte und damit jede Maßnahme auslöste, galt kein Standard, keine Vergleichbarkeit, keine veröffentlichten Bescheide. Die Behörde muss die Frage beantworten, warum diese Sorgfalt nur in eine Richtung galt.

Die Notlage im Register

Das DIVI-Intensivregister ist öffentlich. Die belegten Intensivbetten bleiben von Mai 2020 bis Ende 2021 auf einer Linie, rund 15 pro Meldebereich, etwa 20.000 bundesweit. Kein Berg, keine Welle. Bewegt haben sich lediglich die gemeldeten betreibbaren Betten: Sie fallen zwischen Juli und Dezember 2020 um gut ein Fünftel. Nicht weil Patienten kamen, sondern weil die Meldelogik geändert wurde, eine Kategorie „Notfallreserve“ entstand und Ausgleichszahlungen an eine Intensivauslastung von mindestens 75 Prozent gekoppelt wurden. Der Bundesrechnungshof hat diesen Fehlanreiz im Juni 2021 benannt. Zugleich war 2020 das Jahr mit der niedrigsten Krankenhausauslastung seit Beginn der Statistik, rund 13 Prozent weniger stationäre Fälle als im Vorjahr.

Das Gericht sah die Akten nicht

Am 19. November 2021 bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Bundesnotbremse. Stellung nahmen zwölf Institutionen, darunter das RKI, die DIVI und die Gesellschaft für Virologie. Das Paul-Ehrlich-Institut und das BfArM kommen im gesamten Beschluss nicht vor. Die Wörter Sensitivität, Spezifität und Ct-Wert ebenfalls nicht. Ein Beschwerdeführer hatte genau das gerügt: Die Inzidenz hänge von der Zahl der Tests ab, ein positiver PCR-Befund sage nichts über Infektiosität, dazu komme die Quote falsch positiver Ergebnisse. Der Senat gibt das in Randnummer 48 wieder. In der Begründung greift er keinen der drei Punkte auf. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten von Matthias Schrappe wird in einem einzigen Satz erwähnt und nicht inhaltlich behandelt. Geprüft wurde, ob die Inzidenz ein vertretbarer Indikator ist – nicht jedoch, was das Signal aussagt, aus dem sie gemacht wird. Die Unsicherheit, mit der das Gericht den Gesetzgeber entlastet hat, stand in den Akten der Verwaltung, die dem Gericht nicht vorlagen.

Was jetzt folgen muss

  1. Die Enquete-Kommission muss diese Akten und die Bestände von PEI und RKI zum Gegenstand machen.
  2. Alle Sonderzulassungsbescheide gehören veröffentlicht, mit Bewertungsgrundlage. Sabine Stebel hat sie inzwischen per IFG angefordert. Die nächste Frist läuft.
  3. Das RKI hat zu erklären, warum es dem Gericht die bekannten Grenzen des Meldesignals nicht dargelegt hat.
  4. Nie wieder dürfen Grundrechte an einen Laborwert gekoppelt werden, der ohne Ct-Wert, ohne Symptome und ohne ärztliche Beurteilung gemeldet wird.

Die Akten sind öffentlich. Wer heute noch sagt, das habe man damals nicht wissen können, hat sie nicht gelesen.

Quellen

A. Behördenakten (IFG-Antrag Sabine Stebel vom 21.12.2024, beantwortet durch das BfArM im August 2026)
  1. BfArM, Fachgebiet 93 „COVID“: Covid-Berichte_geschwärzt.pdf (1.975 S.). Darin: Antwort des BfArM-Präsidenten zu Ivermectin, S. 1757 bis 1759; Schreiben Tobias Reiß MdL an Prof. Dr. Karl Broich vom 23.03.2021, „Ivermectin als Corona-Therapeutikum“, S. 1760 bis 1761.
  2. BfArM, Fachgebiet 93: Teil1v3_EMails an 93 COVID von BMG_geschwärzt.pdf (450 S.). Darin: Nationale Teststrategie des BMG, Abschnitt „Tests zur Eigenanwendung durch Laien“, S. 33 und S. 143.
  3. BfArM, Fachgebiet 93: Teil2v3_EMails an 93 COVID von BMG_geschwärzt.pdf (450 S.). Darin: Protokoll der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Medizinprodukte zur Nichtveröffentlichung der Sonderzulassungsbescheide, S. 328; Entwurf „Mindestkriterien für SARS-CoV-2 Antigentests im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TestV“, S. 430 bis 432.
  4. BfArM, Fachgebiet 93: Teil3v3_EMails an 93 COVID von BMG_geschwärzt.pdf (260 S.). Darin: Paul-Ehrlich-Institut, Bericht zur vergleichenden Evaluierung von Antigen-Schnelltests, gezeichnet Prof. Dr. Klaus Cichutek, 06.11.2020, S. 140 bis 141; Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 27.08.2020, Ziffer 4 (Quarantäne, Ct-Wert), S. 187.
  5. BfArM, Fachgebiet 93: Emails von 93 an oder cc BMG_geschwärzt.pdf (115 S.). Darin: E-Mail BMG Referat 123 vom 12.02.2021 mit Anhang „210209_Anpassung_Mindestkriterien_Antigenschnelltests_Antigenlabortests.docx“, S. 1.
  6. Stebel, Sabine: IFG-Anfrage an das BfArM vom 21.12.2024 und Dokumentation der Antwort, Substack „DrBines verbales Vitriol“, Rubrik IFG/FOIA. drbine.substack.com
B. Gesetze und Verordnungen
  1. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 7 (Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern).
  2. Infektionsschutzgesetz, § 28b in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021, BGBl. I S. 802 („Bundesnotbremse“, Schwellenwerte 100, 150, 165).
  3. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), § 21 Abs. 1a in der Fassung des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes vom 18.11.2020, BGBl. I S. 2397 (Ausgleichszahlungen, Voraussetzung Sieben-Tage-Inzidenz über 70 und freie Intensivkapazität unter 25 Prozent).
  4. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 7 Abs. 5 (Frist von einem Monat).
C. Gerichtsentscheidungen
  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 19.11.2021, 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21 („Bundesnotbremse I“), insbesondere Rn. 45 (vorgelegtes Gutachten), Rn. 48 (Rüge Testzahlabhängigkeit, Infektiosität, falsch positive Ergebnisse), Rn. 82 (Liste der sachkundigen Dritten). bundesverfassungsgericht.de
  2. Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, 9 F 148/21 (Familienrichter Christian Dettmar).
  3. Landgericht Erfurt, Urteil vom 23.08.2023 (Verurteilung Dettmar wegen Rechtsbeugung, zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung); rechtskräftig durch Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2024, 2 StR 54/24, Pressemitteilung Nr. 222/2024. bundesgerichtshof.de
D. Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Gutachten
  1. Kämmerer, Ulrike; Pekova, Sona; Klement, Rainer J.; Louwen, Rogier; Borger, Pieter; Steger, Klaus: RT-PCR Test Targeting the Conserved 5′-UTR of SARS-CoV-2 Overcomes Shortcomings of the First WHO-Recommended RT-PCR Test. International Journal of Vaccine Theory, Practice, and Research 3(1), 04.04.2023, S. 818 ff. doi.org/10.56098/ijvtpr.v3i1.71
  2. Kämmerer, Ulrike: Gutachten zur Eignung der RT-qPCR zum Nachweis von Infektion und Infektiosität, erstattet 2021 im Verfahren AG Weimar 9 F 148/21.
  3. Kämmerer, Ulrike: Bewertung der Eignung der RT-qPCR Technik zum Nachweis einer möglichen Infektion und Infektiosität von Personen bezüglich SARS-CoV-2. Gutachten, aktualisierte Fassung Stand 01.01.2023, 64 S. PDF
  4. Corman, Victor M. et al.: Detection of 2019 novel coronavirus (2019-nCoV) by real-time RT-PCR. Eurosurveillance 25(3), 23.01.2020 („Charité-Protokoll“). doi.org/10.2807/1560-7917.ES.2020.25.3.2000045
  5. Schrappe, Matthias et al.: Wissenschaftliches Fachgutachten, 1. Teilgutachten Fragenkomplex III, Köln, 06.08.2021, vorgelegt im Verfahren 1 BvR 781/21 (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 45).
  6. Bundesministerium für Gesundheit / Robert Koch-Institut: Nationale Teststrategie SARS-CoV-2, Fassung Herbst 2021. rki.de (auch in Quelle 2, S. 33 und 143).
  7. World Health Organization: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays. Interim guidance, 11.09.2020 (Referenz des PEI-Berichts, Quelle 4).
E. Daten und Berichte zur Krankenhausauslastung
  1. DIVI-Intensivregister: Zeitreihe „Durchschnitt gemeldeter Intensivbetten pro Meldebereich (Betreibbare Betten und Notfallreserve)“, Erwachsenen-Intensivstationen, Deutschland, Stand 13.09.2026. intensivregister.de
  2. Bundesrechnungshof: Prüfung ausgewählter coronabedingter Ausgabepositionen des Einzelplans 15 und des Gesundheitsfonds. Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO, 09.06.2021, 42 S. PDF
  3. Statistisches Bundesamt: Grunddaten der Krankenhäuser 2020, Fachserie 12 Reihe 6.1.1, erschienen 07.04.2022 (Bettenauslastung 67,3 Prozent, 2019: 77,2 Prozent). PDF
  4. Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 585 vom 20.12.2021, „Zahl der Intensivbetten im Jahresdurchschnitt 2020 um 5 % höher als im Vorjahr“ (13,1 Prozent weniger Behandlungsfälle). destatis.de
F. Sekundärquellen und Interviews
  1. Ulbrich, Tobias: „Sie wussten es. Sie schrieben es auf. Sie taten es trotzdem.“ Beitrag auf X, 11./12.09.2026; Wiedergabe bei tkp.at, 12.09.2026. tkp.at
  2. Stebel, Sabine: „Der Kategoriefehler: PCR-Signal als Grundlage grundrechtsintensiver Kollektivmaßnahmen“, Substack, 11.09.2026. drbine.substack.com
  3. Bittel TV „Einfach Anders“: Livegespräch mit Sabine Stebel und ihrem Ehemann Holger, 12.09.2026, 18 Uhr. youtube.com

Bildquelle: erstellt mit KI-Unterstützung

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