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BGH stärkt Ausgangsposition von potentiell Impfgeschädigten

veröffentlicht am 21.04.2026; Autorin: Dr. jur. Beate Sibylle Pfeil

BGH stärkt Ausgangsposition von potentiell Impfgeschädigten:
Neues Urteil zu Auskunfts- und Haftungsansprüchen nach Corona-Impfung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. März 2026 ein Urteil (VI ZR 335/24, VI. Zivilsenat) gefällt, das neue Maßstäbe setzt, dies insbesondere durch die Klarstellung der Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch des Klägers auf Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG). Gegenstand des Urteils waren Auskunfts- und Haftungsansprüche einer im März 2021 Geimpften wegen mutmaßlicher Impfschäden (thromboembolische Ereignisse, Hörsturz, Folgesymptome) durch den Corona-Impfstoff Vaxzevria (AstraZeneca). Der BGH hob das Urteil des OLG Koblenz auf und verwies zur Neubewertung zurück. (Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=VI+ZR+335%2F24&Datum=09.03.2026&Gericht=BGH&utm)

Der rechtliche Hintergrund

  1. Die Gefährdungshaftung nach § 84 AMG: § 84 AMG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine verschuldensunabhängige sog. Gefährdungshaftung pharmazeutischer Unternehmer bei Schäden durch zulassungspflichtige Arzneimittel vor, konkret bei Tod oder nicht unerheblicher Verletzung von Körper/Gesundheit. Dabei geht es um Schäden, die „über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“ oder aber infolge einer nicht diesen Erkenntnissen entsprechenden „Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformation“ entstanden sind. Die Schadensverursachung wird grundsätzlich zugunsten des Geschädigten vermutet, wenn das Arzneimittel nach den „Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet [ist], den Schaden zu verursachen“. Die Vermutung gilt grundsätzlich dann nicht, wenn es einen anderen Umstand gibt, der geeignet ist, den Schaden zu verursachen.
  2. Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG: Die „Gegebenheiten des Einzelfalls“, die in § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG näher beschrieben sind, sind in der Regel nur dem Unternehmer, nicht aber dem Geschädigten bekannt. Vor dem Hintergrund, dass das deutsche Rechtssystem grundsätzlich eine prozessuale „Waffengleichheit“ von Kläger und Beklagtem vorsieht, räumt § 84a AMG dem Geschädigten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer ein. Dieser umfasst dem Unternehmer bekannte Wirkungen, (Verdachtsfälle von) Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren bedeutsamen Erkenntnisse. § 84a AMG setzt voraus, dass der Geschädigte „Tatsachen [vorbringt, welche] die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel einen Schaden verursacht hat.“

Das BGH-Urteil

Mit dem genannten Urteil hat der BGH erstmalig zu Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit Corona-Impfstoffen Stellung bezogen. Der BGH verfestigt und konkretisiert darin nicht nur bestehende Prinzipien, sondern setzt auch neue Maßstäbe gegenüber den Vorinstanzen: Konkret werden die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Geschädigte erleichtert und zugleich die Erfolgsaussichten für eine Schadensersatzklage verbessert.

  1. Gemäß BGH sind die Voraussetzungen des § 84a AMG bereits dann erfüllt, wenn der Kläger Tatsachen darlegt, die eine Ursächlichkeit plausibel machen. „Plausibel“ bedeutet lediglich, dass der Vortrag des Klägers einen Zusammenhang zwischen Arzneimittel-Anwendung und Schaden nachvollziehbar erscheinen lassen muss. Besonders bedeutsam ist hier, dass der BGH das strengere Kriterium einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ der Schadensverursachung verworfen hat, das von Rechtsprechung und Literatur teilweise gefordert wurde. Mit dem Kriterium der Plausibilität werden die Hürden für einen Auskunftsanspruch nach § 84a AMG bewusst niedrig gesetzt. Ein solcher Auskunftsanspruch erleichtert die Darlegungslast des Klägers im eigentlichen Schadensersatzverfahren.
  2. Der BGH beschränkt den Umfang der Auskunft nach § 84a Abs. 1 Satz 2 AMG nicht auf das individuelle Krankheitsbild des Geschädigten, sondern versteht diesen umfassend, erstreckt ihn auf sämtliche bekannten Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen, Verdachtsfälle und Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können.
  3. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 84 AMG wichtig ist auch der Zeitpunkt der Bewertung der Frage, ob ein Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen: Während die Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Zulassung des Impfstoffs abstellte, stellt der BGH klar, dass es hier grundsätzlich um den wissenschaftlichen Stand zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gehen muss, für den in aller Regel neuere, zusätzlich Erkenntnisse vorliegen. Dies kann die Erfolgsaussichten entsprechender Schadensersatzklagen verbessern.
  4. Ein letzter Punkt, der die Chancen für eine erfolgreiche Schadensersatzklage gemäß § 84 AMG ebenfalls erhöhen kann: Laut BGH ist die Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer eine abstrakt denkbare Alternativursache für den Schaden darlegt, vielmehr muss er eine ganz konkrete Alternativursache schlüssig darlegen. Auch dies stärkt letztlich die Ausgangsposition eines potentiell durch eine Corona-Impfung Geschädigten gegenüber dem Impfstoffhersteller.

Parallele Rechtsprechung durch das Landgericht Aurich

Das Landgericht Aurich hat in zwei Urteilen einen Ansatz verfolgt, der jenem des BGH vergleichbar ist. In den Verfahren vor der 5. Zivilkammer

  1. 5 0 1175/24, Urteil ergangen am 20.02.2026 sowie
  2. 5 0 1106/24, 1. Teilurteil ergangen am 13.01.2026, letztes Teilurteil ergangen am 16.03.2026 (Klagevertretung: Kanzlei Rogert & Ulbrich, Erkrath)

ging es ebenfalls um Auskunftsansprüche potentiell Impfgeschädigter nach § 84a AMG, hier gegenüber der Firma BioNTech. Auch hier wurden die Hürden für Auskunftsansprüche potentiell Impfgeschädigter bereits niedrig gesetzt und lediglich eine Plausibilitätsprüfung statt einem Vollbeweis eingefordert.

Das erstgenannte Urteil liegt zeitlich vor jenem des BGH-Urteils (20.02.2026). Dagegen ist das 2. Teilurteil im Verfahren 5 0 1106/24 (16.03.2026) nach dem BGH-Urteil (09.03.2026) ergangen und wendet BGH-Grundsätze direkt an, es kann insoweit auch als Folgeurteil zum BGH-Spruch eingeordnet werden.

Durch dieses wurde die Firma BioNTech dazu verurteilt, „der Klägerin Auskunft zu erteilen über die ihr im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen der Chargen mit den Nummern FE6975 und 1D020A sowie über sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs ‚Comirnaty‘ von Bedeutung sein können, soweit diese die dargelegten Beschwerden […] betreffen.“ (zitiert nach Bastian Barucker: Urteil: BioNTech muss Impfstoffdaten vorlegen, 15. April 2026, Urteil: BioNTech ist umfassend auskunftspflichtig). Die Klägerin hatte dabei eine umfassende Liste mit 30 Punkten als Auskunftsansprüche vorgelegt (vgl. Barucker a.a.O.).

Zu hoffen bleibt, dass diese Rechtsprechung tatsächlich zum lange erwünschten Dammbruch führt und sich die berechtigten Ansprüche der unzähligen, durch die Covid-Impfungen in Deutschland schwer geschädigten Menschen, tatsächlich realisieren lassen.


Bildquelle: generiert mit KI-Unterstützung

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