veröffentlicht am 16.03.2026; Autor: Prof. Werner Müller
In einem Verwaltungsrechtsstreit wegen der Verweigerung der Zahlung von Rundfunkgebühren wurde dem Kläger eine Frist von drei bis vier Monaten eingeräumt, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (BVerwG 6 C 5.24) in seiner Argumentation angemessen zu berücksichtigten. Dort wurde im Leitsatz 3 festgestellt:
„Der durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des Programmangebots findet seine Verankerung allein in der sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht aber erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.“
Hierzu hat der Verfasser eine gutachterliche Stellungnahme verfasst, und folgende Frage untersucht:
In welchem Umfang wurden solche fachlichen Einschätzungen, die die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus und der COVID-19 Erkrankungen kritisierten, im Programm des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks berücksichtigt und die Öffentlichkeit sachlich über diese fachlichen Einschätzungen informiert?
Eine leicht abgeänderte Fassung, in der nicht direkt auf das schwebende Gerichtsverfahren Bezug genommen wurde, steht auf dieser Website zum Download zur Verfügung. Für andere Gerichtsverfahren kann sie verwendet werden.
Der relevante Zeitraum im vorliegenden Verfahren reicht vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2020. Hierzu hat der Verfasser eine gutachterliche Stellungnahme erstellt und am Beispiel der 20.00-Uhr-Sendung der Tagesschau zwischen dem 01.01. und dem 31.08.2020 geprüft, ob die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit bei der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben war. Dieser kurze Zeitraum allein genügt nicht den Anforderungen des BverwG-Urteils. Bei einem anderen Verfahren, in dem der zu untersuchende Zwei-Jahres-Zeitraum zwischen März 2020 und März 2023 liegt und damitr 24 Monate umfassen würde, könnte die Auswertung der Tagesschau-Sendungen im 2. Kapitel auf den Zeitraum ab dem 01.09.2020 ausgedehnt werden. Die Aussagen des 3. Kapitels könnten übernommen werden.
Die Tagesschau ist nicht irgendeine Sendung.
Als Hauptnachrichtensendung ist sie der Türsteher zur wahrgenommenen Wahrheit. Was in der Tagesschau und der Heute-Sendung nicht berichtet wird, hat in der amtlichen Wahrheit nicht stattgefunden. Wenn in der Tagesschau wertend berichtet wird, blockiert das andere Meldungen, die diese Wertung erschüttern können. Deshalb ist die Auswertung der Tagesschau als zentral anzusehen.
Im untersuchten Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2020 befassten sich 34 % der Beiträge der 20-Uhr-Sendung der Tagesschau mit dem Thema Corona. Im Zeitraum vom 05.03. bis zum 04.06.2020 waren es 60 %. Nur 3,9 % der Corona-Meldungen berichteten über Proteste und Ausschreitungen und 6,2 % über die Diskussion der Maßnahmen, wobei nur über solche Stimmen berichtet wurde, die noch schärfere Maßnahmen forderten. Die Teilnehmer an den Protesten wurden von der Tagesschau-Redaktion übelst verunglimpft. Die gutachterliche Stellungnahme geht aber besonders auf die Themen ein, über die ARD und ZDF nicht berichteten.
Am 12.04.2020 stellten die Tagesthemen einem Anteilseigner des Pharmaunternehmens BioNTech, das in 2021 mit gentechnisch hergestellten Proteinen, die als Impfstoffe verkauft wurden, lt. Geschäftsbericht einen Umsatz von 18.977 Mio. € machte und ein Betriebsergebnis von 15.284 Mio. € einfuhr, 10 Minuten Sendezeit zur Verfügung, um diese neuartigen Produkte anzupreisen. In der 20-Uhr-Sendung wurde auf diesen Beitrag hingewiesen. ARD und ZDF berichteten nicht darüber, das dieser Anteilseigner 74 Tage vor der ersten veröffentlichten Information über ein neuartiges Corona-Virus und 3 Monate vor dem ersten Tagesschau-Bericht über Corona in New York eine Veranstaltung organisierte, in der Maßnahmen zum Umgang mit einer von einem neuartigen Corona-Virus ausgelösten Pandemie öffentlich vorgeschlagen wurden.
ARD und ZDF berichteten nicht über die Opposition, die sich gegen die Corona-Politik organisierte. Sie berichten auch nicht darüber, als wissenschaftliche Untersuchungen zu der Einschätzung kamen, dass die Häufung von Todesfällen im norditalienischen Bergamo, über die intensiv berichtet wurde, eher auf die erhöhte Feinstaubbelastung in der Stadt als auf die Atemwegsinfektionen zurückzuführen waren.
ARD und ZDF berichteten nicht darüber, dass im Juni 2020 aus der Nachuntersuchung von Abwasserproben vom März 2019 die neuartigen Corona-Viren nachgewiesen werden konnten, wo doch nach der offiziellen Darstellung diese Viren erst im September 2019 im chinesischen Wuhan von Fledermäusen auf Menschen übertragen worden seien.
ARD und ZDF thematisierten in Beiträge zu einer möglichen Maskenpflicht nur die Frage, ob denn auch genug Masken verfügbar seinen. Nicht berichtet wurde über eine wissenschaftliche Studien, wonach die Kohlendioxidrückatmung unter diese Masken das 6-Fache dessen erreichte, was zuvor an Arbeitsplätzen, wo wegen einer Schadstoffbelastung eine Atemschutzmaske zu tragen war, zulässig war.
ARD und ZDF bezeichneten die Corona-Maßnahmen-Kritiker als „Verschwörungstheoretiker“ und erwähnten nicht, dass der Begriff der Verschwörung als Form der Mittäterschaft aus dem Strafrecht der USA stammt. Am 03.05.2020 wurde kurz über eine Aussage des US-Außenministers berichtet, der China für die Ausbreitung des Virus verantwortlich machte. Die tieferen Hintergründe der sog. Laborthese und besonders die Verbindungen zwischen dem Verteidigungsministerium der USA und dem Wuhan Institute of Virology wurden nicht erwähnt.
Angesichts dieser Einseitigkeit kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass ARD und ZDF den Komplex „Corona“ nach objektiven Maßstäben inhaltlich unzutreffend dargestellt und insbesondere wesentliche Teile der Information verschwiegen hat. Das Bundesamts für Verfassungsschutz definiert Desinformation wie folgt:
„Eine Desinformation liegt vor, wenn sie nach objektiven Maßstäben inhaltlich unzutreffend ist, der Urheber dies weiß und sie dennoch mit dem Ziel der Beeinflussung verwendet. Gleiches gilt für das Verschweigen wesentlicher Teile einer Information.“
Eine gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit, wie sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (BVerwG 6 C 5.24) im Leitsatz 3 forderte, war in Bezug auf Corona nicht ansatzweise zu erkennen.
Nach dem Urteil vom 15.10.25 hat eine Vielzahl von Beitragszahlern die Zahlung ihres Rundfunkbeitrags eingestellt, um ein neues Verfahren in Gang zu setzen, in dem die Praxis der Berichterstattung seit Corona, einschließlich Ukraine-Krieg und Klimawandel, in vollem Umfang berücksichtigt werden kann. Gerade diese Bürger haben die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte und des BVerfG zu Corona als ein „Durchwinken“ der teilweise höchst problematischen Maßnahmen empfunden, und sie haben wenig Vertrauen in die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte, die schon jetzt mit vielen ähnlichen Verfahren belastet sind. Es genügt aber ein Vorlagebeschluss eines einzigen Verwaltungsgerichts. Nach dem Urteil vom 15.10.25 ist eine Übertragung an einen Einzelrichter bei Verfahren wegen der Verweigerung des Rundfunkbeitrags nach § 6 Abs. Nr. 2 VwGO nicht mehr zulässig, denn diese Verfahren haben jetzt wegen der gebotenen verfassungsrechtlichen Prüfung eine grundsätzliche Bedeutung. Das erhöht den Aufwand dieser Verfahren.
Art. 5 Abs. 1 GG verbieten eine staatliche Einflussnahme auf den Rundfunk. Wenn die Strukturen des ÖRR auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrags aber einen staatsnahen Rundfunk schaffen, dann wäre dieser Rundfunkstaatsvertrag verfassungswidrig. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich, denn ohne einen verfassungskonformen Rundfunkstaatsvertrag gäbe es auch keinen Rundfunkbeitrag.
Es wäre im Interesse der Arbeitsersparnis an den deutschen Verwaltungsgerichten sinnvoll, wenn ein solcher Beschluss frühzeitig erlassen würde, und die übrigen Verwaltungsgerichte ihre Verfahren dann bis zu einer Entscheidung des BVerfG aussetzen könnten. Es stellt sich die Frage, ob eine Kammer an einem Verwaltungsgericht den Mut hat, diese Rolle zeitnah zu übernehmen.
Anbei die im Artikel erwähnte gutachterliche Stellungnahme zum Download:
