veröffentlicht am 30.10.2024; Autorin: Cornelia Margot, Volljuristin
Impfkampagne im Altenheim. Alle machen mit. Sind Sie sicher, dass Ihr Angehöriger vor flott herbeiargumentierten „Zustimmungserklärungen“ hinreichend geschützt ist?
Lebensbedrohlicher Unfall im Ausland. Wussten Sie, dass zur Organspende die dortigen gesetzlichen Regelungen gelten? Und dass Ihre Angehörigen ggf. gar kein einziges Wörtchen mitzureden haben?
Bluttransfusionen, intensivmedizinische oder lebensverlängernde Maßnahmen – wenn Sie nicht beizeiten nachweislich eigene Entscheidungen treffen und die Ihnen nahestehenden Personen nicht in die Lage versetzen, Ihre Wünsche auch durchzusetzen, dann werden andere über Sie entscheiden.
I. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Zu letzteren Fragen – Intensivmedizin und Lebensverlängerung – gibt es inzwischen reichlich Aufklärungsmaterial und Mustervorlagen für Patientenverfügungen. Zum Einlesen bieten sich z.B. die Webseite der Verbraucherzentrale und die dort beziehbaren Broschüren an.
Die wichtigste Voraussetzung, dass IHRE Wünsche umgesetzt werden – und nicht die evtl. abweichenden der Ärzte, eines schlecht informierten und verunsicherten Angehörigen oder sogar die des Betreuungsrichters – ist das Erstellen einer individualisierten Patientenverfügung.
Wie intensiv und mit wem man sich zur Entscheidungsfindung beraten will – Arzt oder Seelsorger oder Angehörige – und zu welchen Ergebnissen man kommt, muss jeder selbst für sich entscheiden.
Aber wie kann ich sicherstellen, dass meine Vorstellungen auch in unklaren, nicht vorab geregelten Situationen berücksichtigt werden?
Wie stärke ich meine Angehörigen und helfe ihnen dabei, im Ernstfall meine (mutmaßlichen) Wünsche gegenüber Dritten auch tatsächlich durchzusetzen?
Denn egal, wie gründlich man sich informiert hat – man wird nicht jedes Detail vorhersehen können, das das Schicksal ggf. in petto hat. In unklaren Fällen würden Ärzte und Angehörige versuchen müssen, Ihren mutmaßlichen Willen (sie selbst können ihn ja wahrscheinlich nicht mehr äußern) herauszufinden. Um diesen Personen die Entscheidung zu erleichtern, ist es wichtig, auch seine individuellen Wertvorstellungen niederzuschreiben. Ob man schreibt „ich vertraue der Intensivmedizin“ oder „ich lege mein Schicksal in Gottes Hand“ muss jeder selbst wissen. Der eine überverantwortet sich lieber der Entscheidung von Fachleuten, der andere stellt individuelle Selbstbestimmung über alles. Man hat über spektakuläre Unfälle in den Medien gehört; man hat die Diskussionen über aktive und passive Sterbehilfe verfolgt und sich überlegt, wie man selbst für sich in dieser Situation entscheiden würde. Das alles sollte man aufschreiben. Auch, mit wem man darüber gesprochen hat. Eine Patientenverfügung lebt, kann verändert, aktualisiert und regelmäßig upgedatet werden. Umso glaubwürdiger wirkt sie.
Die Patientenverfügung muss den behandelnden Ärzten zur Kenntnis gebracht werden. Und Sie brauchen eine vertrauenswürdige Person, die sich nicht nur um Ihre rechtlichen Angelegenheiten kümmert, wenn Sie selbst es nicht mehr können, sondern die sich auch bei den Ärzten dafür einsetzt, dass Ihre Patientenverfügung bekannt ist und umgesetzt wird.
Im Idealfall jemand, der Ihnen nicht nur nahe steht, sondern der auch imstande ist, einen kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht in einer Angst- und Sorgesituation manipulieren zu lassen.
Dieser Person sollte man eine Vorsorgevollmacht erteilen. Auch dazu gibt es Muster und Informationsmaterial.
Man kann beide Urkunden von einem Notar erstellen lassen oder seine Unterschrift auf selbst erstellten Dokumenten beglaubigen lassen. Man muss es aber nicht. Ratsam wäre es für sehr alte oder bereits schwer erkrankte Menschen. Durch eine notarielle Beurkundung kann man die Vermutung, man wäre beim Abfassen der Dokumente womöglich nicht mehr vollumfänglich entscheidungsfähig gewesen, entkräften.
Es ist ratsam, die Tatsache, entsprechende Dokumente ausgefertigt zu haben, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Es werden nicht die Unterlagen selbst dort hinterlegt, sondern nur die persönlichen Daten erfasst. Z.B.: Wer hat wem eine Vorsorgevollmacht erteilt? Hat die Person auch eine Patientenverfügung?
Das Vorsorgeregister wird in Notfällen von Krankenhäusern etc. konsultiert, um herauszufinden, ob es für eine nicht-ansprechbare Person Ansprechpartner und Vorsorgedokumente gibt.
Wie es heute leider üblich ist, favorisiert man auf der Webseite die Online-Beantragung. Ein ausdruckbares Antragsformular, das man ausfüllen und per Post einsenden kann, findet man nach einigem Suchen versteckt unter „Registrierung“.
Bisher war es auch möglich, schriftlich die Zusendung eines Formulars anzufordern. Es steht auf der Webseite nicht, dass das nicht geht. Es wird lediglich nicht erwähnt.
Warum ein Papierformular anfordern?
Wer heute verhindern möchte, dass er morgen nur noch unter Verwendung eines elektronischen Ausweisdokumentes im Internet einen Onlineantrag ausfüllen kann, weil keine analogen Möglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, sollte heute Zeit und Mühe nicht scheuen, zu zeigen, dass ein Bedarf an händisch auszufüllenden und per Post zu versendenden Formularen besteht.
Zwei Themen, die derzeit aktuell sind, sollten noch gesondert betrachtet werden. Die Organspende und die Einstellung zu möglichen Impfungen.
II. Organspende
Die Frage nach dem Für oder Wider soll hier nicht erörtert werden. Es geht darum, wie man vorgeht, wenn man sich entschieden hat.
Die Rechtslage in Deutschland ist derzeit so, dass man nur durch aktive Zustimmung zum Organspender wird. Hat man selbst nichts verfügt, werden die Angehörigen befragt. Allerdings nicht nach deren eigener Meinung, sondern nach der mutmaßlichen Meinung des potentiellen Organspenders. Inwieweit dann Überredungsversuche an verstörten, traurigen Angehörigen tatsächlich zu dem Ergebnis führen, welches SIE sich gewünscht hätten – Sie werden es nicht mehr beeinflussen können.
Wer Organspender sein will, wird den Wunsch ohnehin bereits durch ein entsprechendes Kärtchen in der Brieftasche niedergelegt haben. Oder durch einen Eintrag im Zentralen Organspenderegister. Sowohl das Organspenderegister als auch die Organspende-Erklärung im Scheckkartenformat bieten auch die Möglichkeit, NEIN anzukreuzen.
Hier kommen wir zum nächsten Problem. Der Eintrag im Organspenderegister, der als die sicherste Möglichkeit dafür gilt, dass die Entscheidung im Ernstfall wirklich zügig aufgefunden wird, ist nur online möglich. Und erfordert entweder den elektronischen Personalausweis plus App plus Smartphone bzw. Kartenlesegerät oder eID der Krankenkasse plus App der Krankenkasse. Eine andere Möglichkeit ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Hier ist das Organspenderegister also schon „weiter“ als das Vorsorgeregister. Wenn es – wie immer wieder neu diskutiert wird – irgendwann zur Opt-Out-Lösung kommt und einen dann womöglich nur noch ein NEIN im Register schützt, ist man auf dem Weg zum Digital- und Smartphonezwang wieder einen Schritt weiter.
Eine Möglichkeit wäre es, das Online-Register bei Bedarf anzuschreiben und sich nach einer analogen Registrierungsmöglichkeit zu erkundigen.
Das vorgedruckte Kärtchen zum Selbst-Ausfüllen kann man hier anfordern. Nutzen Sie diese Möglichkeit, solange es sie noch gibt. Die Karte ist auch in englischer Sprache verfügbar. Entsprechende Erklärungen in weiteren Fremdsprachen kann man sich auf der Webseite ausdrucken.
In die Patientenverfügung kann man seine Entscheidung ebenfalls aufnehmen.
Organspende im Ausland
Wird man anlässlich eines Auslandsaufenthaltes unversehens zum potentiellen Organspender, gilt die Rechtslage im Aufenthaltsland. Und die kann schon gleich hinter der nächsten Grenze erheblich von der deutschen Rechtslage abweichen.
In vielen Nachbarländern gilt die Widerspruchslösung: wer nicht ausdrücklich widersprochen hat, kann Organspender sein. In manchen Ländern können die Angehörigen widersprechen – wenn nichts hinterlegt ist, sie aber über das NEIN Bescheid wissen und es plausibel begründen können. In anderen Ländern ist nicht einmal das möglich. Nähere Informationen findet man z.B. auf der Seite krankenkassen.de. Das deutsche Organspenderegister wird vom Ausland aus nicht abgefragt. Hier hilft also nur die Karte für die Brieftasche.
III. Impfkampagnen
Dem Verein sind Berichte über Impfkampagnen in Alten- und Pflegeheimen bzw. in Einrichtungen des Betreuten Wohnens zugetragen worden, die einen erschreckenden Leichtsinn im Umgang mit „vulnerablen Personen“ befürchten lassen.
1. Ist eine Person aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr imstande, ihre (medizinischen) Angelegenheiten selbst zu regeln, kann offiziell vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden. Nur dieser Betreuer ist dann befugt, Entscheidungen zu treffen und Willenserklärungen abzugeben wie z.B. die Erlaubnis zu einer medizinischen Maßnahme. Wenn Bewohner einer Einrichtung geimpft werden sollen, ist hierzu zwingend die Einwilligung des evtl. Betreuers erforderlich. Liegt diese nicht vor und es wird trotzdem geimpft, hat sich der Arzt einer Körperverletzung, ggf. einer gefährlichen Körperverletzung, strafbar gemacht. Treten danach Schäden auf, dann auch einer schweren Körperverletzung.
Warum? Weil jeder medizinische Eingriff per se eine Körperverletzung darstellt. Diese ist rechtswidrig, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Eine wirksame Einwilligung stellt eine solche Rechtfertigung dar. Die unter Betreuung stehende Person selbst könnte zwar auch JA sagen – das wäre aber nicht rechtlich wirksam.
2. Hat die betroffene Person beizeiten eine Vorsorgevollmacht erstellt und ist der Bevollmächtigte bereit und fähig, die Vertretung wahrzunehmen, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich. Der Bevollmächtigte kann aufgrund seiner Vollmacht handeln. Eine solche Vollmacht gilt – falls sie keine definierten Voraussetzungen enthält – ab sofort. Liegt nun eine diagnostizierte Einschränkung, z.B. eine Demenz, tatsächlich vor, ist der Fall einfach. Nur der Bevollmächtigte darf wirksame Erklärungen abgeben.
3. Schwierig wird es, wenn diese gesundheitlichen Voraussetzungen so eindeutig nicht vorliegen. Solange, wie Bevollmächtigter und Vollmachtgeber an einem Strang ziehen und nicht der eine was bewilligt oder verweigert, was der andere dann anders entscheidet, wird es keine Probleme geben.
Problematisch wird es in folgendem Fall:
Beide haben Bedenken gegenüber Impfungen. Sie haben evtl. bemerkt, dass vorherige Impfungen nicht gut vertragen wurden. Sie wollen keine (weiteren) Impfungen. Vielleicht gar keine, vielleicht nur keine mRNA-Impfungen. Der Bevollmächtigte kommuniziert das gegenüber der Heimleitung und den Pflegern. Allerdings nur mündlich.
Nun kommt der Tag des Impftermins. Pflegedienstleitung oder Arzt fragen den geistig noch halbwegs fitten und verständigen Bewohner, ob er sich denn nicht heute auch gegen das gefährliche Corona impfen lassen möchte. Heute sei der Termin und alle machen mit. Wir wollen doch nicht, dass wir hier alle krank werden.
Gruppendruck / den netten Arzt nicht verärgern wollen / die Schwestern kümmern sich doch auch immer alle so rührend – da würde manch einer schwach werden und JA sagen, unabhängig vom Gesundheitszustand.
Der Arzt sieht nur: Da sitzt einer, der scheint verständig genug, um zu wissen, was eine Impfung ist, was eine Grippe oder Corona ist und der sagt Ja. Am nächsten Tag kommt der Angehörige zu Besuch, wundert sich, warum Vater oder Mutter so schlecht beieinander ist, fragt, und erfährt von dem Desaster.
Was nun? Man hat selbst NEIN gesagt, aber Mutter hat sich eine Einwilligung abringen lassen. Ob diese – wegen des Gesundheitszustandes – wirksam war oder nicht, wird sich unter Umständen nur durch ein Gutachten klären lassen. Man sollte in solchen Fällen nicht zögern, sich anwaltlich beraten zu lassen – unter Vorlage sämtlicher ärztlicher Unterlagen – und klären lassen, ob eine Strafanzeige gegen den Arzt gestellt werden sollte. Ggf. auch gegen den Heimleiter, den Pflegedienstleiter oder andere Personen, die es womöglich unterlassen haben, den Arzt über das NEIN des Bevollmächtigten zu informieren. Diese Personen hätten sich dann nämlich unter Umständen durch Unterlassen strafbar gemacht. Welche Auswirkungen das auf den Angehörigen, womöglich auch auf dessen Verbleib in der Einrichtung hat, wird man bei der Entscheidung über strafrechtliche Schritte sicher mitberücksichtigen müssen.
Kann man solche Vorkommnisse verhindern?
Man sollte auf Nummer so-sicher-wie-möglich gehen und die Heimleitung und die verantwortlichen Ärzte der Einrichtung rechtzeitig vorher schriftlich informieren. Liegt ohnehin eine Patientenverfügung vor, kann man den Punkt mit hineinnehmen.
Damit das Thema aber nicht irgendwo in einer fünfseitigen Patientenverfügung ungelesen verschwindet, wäre es ratsam, dass der Bewohner der Einrichtung und der Bevollmächtigte ein gemeinsames Schriftstück aufsetzen, in dem klar und unmissverständlich erklärt wird, welche Entscheidungen Bewohner und Bevollmächtigter einvernehmlich getroffen haben. Eine Begründung sollte man nicht dazu schreiben. Das animiert nur zu Diskussionen und Überredungsversuchen, denen der Betroffene womöglich argumentativ nicht gewachsen ist.
Man sollte hinzuschreiben, dass eine Änderung der vorgenannten Entscheidung nur wirksam ist, wenn ihr nicht nur der Bewohner, sondern auch der Bevollmächtigte schriftlich zugestimmt haben.
Dieses Schriftstück händigt man der Heimleitung aus und lässt sich den Empfang auf einer Kopie bestätigen.
Ein Muster mit einem Textvorschlag wird unten zum Download angehängt.
Anmerkungen zum Textvorschlag:
– Es wird der Ausdruck „Schutzimpfung“ verwendet, weil das der anerkannte Begriff ist und jegliche Diskussionen darüber, ob Impfungen einem Schutz dienen oder nicht, dem angestrebten Zweck nicht dienlich sind.
– Wer den Text verändern möchte, sollte bitte auf keinen Fall das Wort „Einwilligung“ ersetzen.
Eine „Einwilligung“ bedeutet immer eine „vorherige Einwilligung“. In „Einwilligung“ steckt „vorherig“ mit drin. Trotzdem wird das höchst vorsorglich an einer Stelle noch einmal verdeutlicht. Eine Zustimmung ist der Oberbegriff für sowohl vorheriges als auch nachträgliches Einverständnis.
Der Ausdruck „Genehmigung“ sollte unbedingt vermieden werden. Eine Genehmigung erteilt man nachträglich (wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist).
Die Hemmschwelle, einer solchen schriftlichen Erklärung zuwider zu handeln, dürfte deutlich höher sein, als wenn nur eine mündliche Erklärung vorliegt.
Deshalb sollte ein solches Schreiben höchst vorsorglich auch in der o.g. Fallvariante 2 (Vorsorgevollmacht bei Vorliegen einer diagnostizierten Demenz) hinterlegt werden. Man kann sich nach unseren Erfahrungen nicht darauf verlassen, dass die an sich zwingend erforderliche Einwilligung des Bevollmächtigten tatsächlich eingeholt wird.
IV. mögliche medizinische Eingriffe in Kindergärten und Grundschulen
Und nachdem es vor ein paar Tagen durch die Presse ging, dass die Stadt Innsbruck in ausgewählten Kindergärten und in einer Grundschule ein Pilotprojekt startet, wonach Kinder mit einem in Nasenspray verpackten Impfstoff gegen Grippe (!) durchgeimpft werden sollen, muss man auch dazu raten, dass Eltern ebenfalls ein unmissverständliches Schreiben bei der Leitung abgeben. Zu allen in einem Kindergarten oder in einer Schule denkbaren medizinischen Eingriffen, denen sie nicht zustimmen. Ist das Schulkind älter als 12 Jahre (sicher ist sicher), dann sollte es ebenfalls mitunterschreiben.
Ein Direktkontakt zur Autorin ist möglich über ihre offene Telegram-Gruppe t.me/imanfangwarcorona .
Hier der „Mustertext Impfen“ zum Download
