Die Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) 2005 und dem Internationalen Pandemievertrag (CA+) in der gegenwärtigen Fassung sowie den Erlass eines Ratifikationsgesetzes zu dem internationalen Pandemievertrag (CA+) durch die Bundesrepublik Deutschland hat die erste Kammer des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts (BVG) durch die Vizepräsidentin des BVG König und die Richter Maidowski und Offenloch am 10. Juli 2023 einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2023/07/rk20230710_2bvr080723.pdf
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Wie üblich erfolgt eine solche Entscheidung ohne jede Begründung. Der Bürger kann daher nicht einmal erkennen, warum die Herren (oder Damen) es nicht für nötig erachtet haben, sich mit der Verfassungsbeschwerde intensiv zu beschäftigen. Wir erleben erneut ein Höchstmaß an Bürgerfreundlichkeit und Transparenz der Entscheidungsfindung des höchsten bundesdeutschen Gerichts. Der Hinweis darauf, dass die Entscheidung unanfechtbar ist, erübrigt sich deshalb eigentlich, da wir ja ohnehin schon in der höchsten Instanz sind. Eine bessere Rechtsmittelbelehrung wäre uns daher auch nicht eingefallen. Jetzt bleibt nur noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof. Ob der ehemalige LKA-Präsident von Thüringen, Uwe Kranz, diesen Weg einschlagen wird, darüber wird er in Kürze berichten.