Aufklärung ist gleich unlauterer Wettbewerb?
vom MWGFD-Presseteam
Der stellvertretende Vorsitzende der Gesellschaft der Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V., MWGFD, Dr. Ronald Weikl, stand am 01.12.22 erneut vor dem Landgericht Passau. Diesmal nicht als sogenannter „Maskenarzt“, wie die Mainstreammedien zu sagen pflegen, sondern persönlich in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit, begleitet von niemand Geringerem als der renommierten Heidelberger Medizinrechtlerin Beate Bahner.
Was hat Wettbewerbsrecht mit den Tätigkeiten von Dr. Ronny Weikl zu tun?
In der Tat: Bereits der Sitzungssaal für Zivilsachen akzentuierte die äußerst exotische Konstellation dieses Verfahrens. Mit Blick auf die alten Malereien aus Zeiten der Kolonialisierung wären hier Prozesse unfairen Handeltreibens zu erwarten.
Stattdessen wirft die Rechtsanwaltskanzlei Gritschneder im Auftrag der Landesärztekammer Bayern dem Arzt Dr. Ronald Weikl unlauteren Wettbewerb vor: Auf der Homepage des MWGFD wurde letztes Jahr ein Schreiben zum freien Download zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um ein Schreiben, das als Information für impfende Ärzte gedacht war, in welchem diese auch auf eine mögliche Haftung im Schadensfall hingewiesen werden, in dem wissenschaftlich-fundiert auch alle Argumente, die gegen eine genbasierte „Impfung“ sprechen, aufgezählt werden, und das Unterstützer downloaden und ausdrucken können, um es ggf. an die impfenden Ärzte in ihrem Umkreis weiterzuleiten. Also letztlich eine Art gut-gemeintes Hinweisschreiben an ärztliche Kollegen, welches sie wieder mal an ihren Kodex „primum non nocere“ (erstens nicht schaden) erinnern sollte.
Der Arzt Dr. Ronald Weikl steht nun vor Gericht, weil sich andere Ärzte durch dieses Schreiben belästigt gefühlt haben. Um dem ganzen einen wettbewerbsrechtlichen Anstrich zu geben, wird ihm nun unlauteren Wettbewerb mit der Begründung vorgeworfen, dass es sich hierbei um eine „Geschäftstätigkeit“ handeln würde. Allerdings, das stellt Rechtsanwältin Bahner gleich zu Beginn fest, war das keine Privataktion des Beklagten Dr. Ronald Weikl in seiner Funktion als niedergelassener Kassenarzt, sondern das gegenständliche Schreiben war eine Aktion des Vereins MWGFD e.V. und berührt den Beklagten nur insofern, dass er dessen stellvertretender Vorsitzender ist.
Gleich zu Beginn entfaltete der Prozess wahren Drehbuchcharakter für eine Gerichtskomödie. Die Verteidigerin Beate Bahner eröffnete einen interessanten Nebenschauplatz, der bereits einen Vorgeschmack darauf gab, was sich im weiteren Verlauf der Verhandlung darbot. Sie hinterfragte nämlich die Vollmacht der Ärztekammer für deren Prozessbevollmächtigten vom 27.12.21. Die kaum dechiffrierbare Unterschrift gehöre dem Präsidenten der Landesärztekammer, Herrn Dr. Gerald Quitterer, bestätigte der Klägervertreter. Nachdem die Verteidigerin Beate Bahner eine weitere Vollmacht der Ärztekammer dem Richter präsentierte, korrigierte die Klägerseite zwei Minuten später, dass es doch (nur) die Unterschrift eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer sei. Den prozessual durchaus entscheidenden Fragen, inwieweit der Klägervertreter denn überhaupt bevollmächtigt sei, Klagen gegen eigene Mitglieder der Landesärztekammer Bayern zu führen und ob überhaupt der richtige Beklagte hier verklagt werde, wurde angesichts der bestehenden Absurdität dieses Falles kaum mehr Beachtung geschenkt.
Die gegnerische Seite versuchte, diesen Fall recht zügig mit der Bemerkung zu beschwichtigen:
„Die ganze Sache würde sich schnell lösen, wenn der Beklagte diesen Download einfach von der Webseite nähme.“
Kläger Gritschneder
Zugleich stellte die Klägerseite aber auch fest, dass dieser Download nicht mehr auffindbar wäre.
Der Beklagte Dr. Weikl entgegnete daraufhin leicht amüsiert:
„Doch, doch, ist weiterhin auf unserer Webseite zu finden, nur nicht mehr auf der Startseite, da sich die Beiträge dann irgendwann nach hinten verschieben, wobei die Aktualität dieses Schreibens weiterhin gegeben ist. Selbstverständlich werden wir dieses Schreiben nicht von der Webseite löschen, warum denn auch?“
Beklagter Dr. Weikl
Das Schreiben sei, so der Klägervertreter „aber hochgradig belästigend.“
Für den Richter schien dieser Prozess wundersam seltsame Blüten zu treiben. In diesem prachtvollen exotischen Sitzungssaal keimten selbst unter den Handelsrichtern sehr schnell größte Zweifel und der Verdacht auf, dass diese Vorwürfe völlig daneben seien. Der Richter führte aus, dass jenes Schreiben gewiss „unangenehm“ sei, doch so sei es nun Mal mit der Meinungsfreiheit, dass diese nicht immer für alle angenehm ist. Er sähe dieses Schreiben von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wo hier eine „Geschäftstätigkeit“ bestehen sollte, wisse er ebenfalls nicht.
In Erwartung bedeutungsschwangerer Protokollierung nahm sich der Richter seines Diktiergerätes an. Angesichts des äußerst niedrigen Komplexitätsniveaus dieses Falles klangen die Protokollierungen des Richters entsprechend wie Funksprüche:
„Kläger führt aus, dass es nicht auf der Startseite zu finden ist.“
Er folgte diesem bunten Ping-Pong-Spiel und wandte sich nach kurzer Funkpause feststellend an sein Diktiergerät:
„Der Beklagte entgegnet, dass das Dokument sich weiter auf der Webseite befinde und der Beklagte dieses nicht von der Webseite nehmen werde.“
Der Kläger hielt weiterhin hartnäckig fest, dass es sich sehr wohl um eine Geschäftstätigkeit handelt, da dieser Verein Spenden einnehme.
Erschöpft sank der Vorsitzende mit folgenden Worten in seinen Richterstuhl:
„Es sitzen Handelsrichter neben mir, die sich wundern, was wir hier eigentlich verhandeln. Das hat nichts mit Handelsrecht zu tun. Sie sollten sich zugestehen, dass wir nie und nimmer zu einer ‚geschäftlichen Handlung‘ kommen werden. Das alles ist schon sehr sportlich.“
Richter
Die Medizinrechtlerin Beate Banner wiederholte immer wieder erneut, dass Passau eine sehr schöne Stadt sei und sie hierher gerne zum Kaffeetrinken käme. Kurzum, dieser Prozess war ein weiterer tragischer – komisch-tragischer – Versuch, dem MWGFD zu schaden, ganz gleich, welche Mittel hierbei zum Einsatz kommen und ganz gleich, welche Figur die Bayerische Landesärztekammer dabei abgibt.
Die Verteidigerin Beate Bahner stellte auch noch einmal klar, dass Meinungsäußerung und die Informationsübermittlung im Dienste der Aufklärung keine Dienstleistungen seien und ein Verein natürlich Spenden entgegennehmen dürfe, wobei sich daraus ja per se noch keine geschäftliche Tätigkeit ableiten lasse. Und wenn es eine wäre, dann müssten die Kriterien des unlauteren Wettbewerbs erfüllt werden, ergänzte der Richter.
Anhand eines knackigen Beispiels erklärte die Verteidigerin dem hartnäckigen Kläger, was denn „unlauterer Wettbewerb“ eigentlich sei:
Unlauterer Wettbewerb wäre es, wenn der Verein plötzlich eigenen „Impfstoff“ mit Billigsubstanzen vertreiben und damit anderen Pharmakonzernen ein Stück vom Kuchen abzwacken würde. Dass nun Misstrauen gegenüber der „Impf“-Kampagne im Zuge der Aufklärung aufkommt, könne beileibe nicht als unlauterer Wettbewerb gewertet werden.
Rechtsanwältin Beate Bahner
Zu Recht fragte der Richter stutzig, wo hier ein Vorteil für den Verein bestünde, wenn Ärzte beschließen sollten, dass sie die Patienten lieber nicht impfen würden.
Der beklagte stellv. Vorsitzende des Vereins, Dr. Weikl, führte noch Folgendes aus: Darüber hinaus, dass MWGFD ein Recht auf freie Meinungsäußerung habe, werden die wissenschaftlich gestützten Bedenken des gegenständlichen Schreibens inzwischen durch noch mehr Studien bestätigt. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei keiner der angeblich „belästigten“ Ärzte auf den Verein zugekommen und hätte den Vorwurf erhoben, dass Fehlinformationen verbreitet worden seien. Bei der Gegendarstellung zu einer vermeintlichen Minderheitsmeinung würden dagegen seitens der Landesärztekammer alle erdenklichen Register gezogen. Es gehe hier inzwischen nicht mehr um die Frage der richtigen Aufklärung durch Ärzte. Was gerade angesichts der Versäumnisse noch drängender sei, sei die Frage, wie Impfgeschädigte Schadenersatz fordern könnten.
Auch seine Verteidigerin ermahnte nochmals:
„Wo sind wir denn gelandet, dass impffreudige Ärzte die Ärztekammer für ihre eigenen Befindlichkeiten vor den Karren spannen?“
Auch auf der Homepage der aufklärenden Medizinrechtlerin wurden Gutachten zur Schädlichkeit der BioNTech-“Impfstoffe“ von Dritten Zehntausende Mal geklickt, runtergeladen und wohl auch an Ärzte verschickt, weil die Berichterstattungen nun mal – milde formuliert – sehr einseitig seien. Wenn Ärzte sich dadurch gestört fühlen würden, dann hätten sie die Möglichkeit, diese in die Papiertonne zu werfen oder sie darum zu bitten, das Versenden zu unterlassen.
Des Weiteren gab Beate Bahner zu bedenken, es wäre wünschenswert gewesen, hätte man sich im gleichen Grad darüber echauffiert, dass sich die Bevölkerung im hohen Maße durch die Impfkampagne belästigt fühlte und von Karl Lauterbach höchstpersönlich zur „Impfung“ genötigt wurde.
Der Kläger blieb bei seiner Meinung, dass sich Ärzte im hohen Maße durch diese Schreiben „herabgesetzt fühlen“.
Eine Einigung war nicht möglich. Der Richter legte dem Klägervertreter nahe, die Klage zurückzunehmen, da das Gericht beabsichtige, die Klage abzuweisen. Auf den Hinweis des Gerichts sah auch die Verteidigerin davon ab, die Ordnungsgemäßheit der Vollmacht zu rügen. Die Frage des Richters, ob der Klägervertreter hier eigentlich auf den Verein MWGFD abstelle oder auf die ärztliche Praxis des Dr. Weikl war angesichts des offensichtlichen Vorhabens, dem Arzt Dr. Weikl mit allen Mitteln schaden zu wollen, nicht ganz fehl am Platz.
Kurzum: Diese Verhandlung war ein kläglicher Versuch, Aufklärungsbemühungen als unlauteren Wettbewerb abzukanzeln. Es muss schon sehr schlecht um die Fakten bestellt sein, wenn Ärztekammern zu solch armseligen Mitteln greifen. Die richterliche Schlussfolgerung, dass es – was die juristische Argumentation betrifft – schon sehr sportlich sei, wenn jede Meinungsäußerung des Vereins eine geschäftliche Handlung sei, war dann doch eine positive Abwechslung, die Dr. Weikl vor Gericht erleben durfte. Die Verteidigerin erwartet eine klageabweisende Entscheidung am 12.01.22.
MWGFD erklärt sich freundlicher Weise dazu bereit, auf das weiterhin auf der Webseite bestehende Schreiben hinzuweisen, falls nochmal Bedarf bestehen sollte, sich zu vergewissern.
Zur Stellungnahme von Rechtsanwältin Beate Bahner siehe Video auf Rumble:
https://rumble.com/v208d66-was-hat-freie-meinungsuerung-mit-handelsrecht-zu-tun.html