Körperverletzung durch Masken?
Zu Fragen von Remonstration und Strafbarkeit bei der Durchsetzung von Maskenpflichten
Thomas Wagner, Staatsanwalt, B.Sc. · Dr. med. Magdalena Resch · Prof. Dr. Werner Bergholz · Dr. Jörg Uhlig, Diplom-Biologe · Dr. med. vet. Andrea Hammerl · Martina Eberhart, Staatsanwältin a. D.
Vorwort des Vorstandes:
Im Rahmen unserer Beiträge zur Corona-Politik haben wir unter unterschiedlichen Gesichtspunkten rechtliche Fragen aufgeworfen und versucht, Antworten darauf zu finden. So haben wir uns mit den verfassungsrechtlichen und auch arbeitsrechtlichen Fragen einer bereichsspezifischen Impfpflicht sowie mit den verfassungsrechtlichen Problemen einer allgemeinen Impfpflicht auseinandergesetzt. Unter anderem haben wir auch die Probleme behandelt, die sich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten bei der Durchführung der Impfung durch Ärzte u. a. unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht stellen können.
Der nachfolgende Aufsatz richtet seinen Fokus auf einen rechtlichen Aspekt, der bislang in der öffentlichen Diskussion kaum beachtet worden ist. Aufbauend auf einer sehr gründlichen Aufarbeitung der aktuellen Erkenntnisse zu den Folgen der Maskenpflicht wird die Frage behandelt, wie deren Durchsetzung unter beamtenrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Mit dem teilweisen Wegfall der Maskenpflicht ist das Problem nicht vom Tisch, denn die aufgeworfenen Fragen stellen sich auch und erst recht dann, wenn öffentliche Einrichtungen und Private den Zugang zu Dienst- oder sonstigen Leistungen von einer von ihnen konstituierten Maskenpflicht abhängig machen.
Der Beitrag soll als Diskussionsgrundlage verstanden werden. Das Autorenteam, das teilweise aus Mitgliedern unseres Netzwerkes, teilweise aus externen Fachleuten besteht, vertritt in dem Namensartikel seine Auffassung, die nicht den Konsens von KRiStA repräsentiert. Als diskussionsoffene Plattform halten wir es dennoch für wichtig, dass dieser Artikel bei uns publiziert werden kann.
Weiterhin Maske im Betrieb – muss das sein?
Einführung
Aufgrund der Änderung des § 28a IfSG vom 18. März 2022 besteht mindestens seit Ablauf der Übergangsfrist am 2. April 2022 in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens keine Verpflichtung mehr zum Tragen einer Atemschutzmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung (MNB oder MNS). Abgesehen von den äußerst zweifelhaften Versuchen vor allem öffentlicher Einrichtungen, die teilweise Wiederherstellung der Freiheitsrechte durch hausrechtliche Anordnungen zu umgehen, besteht auch in vielen Betrieben, zu denen auch die Dienststellen im Bereich des öffentlichen Dienstes gehören, die Tendenz, eine Maskenpflicht gegenüber den Mitarbeitern weiterhin verbindlich anzuordnen. Dies beruht nicht in allen Fällen nur auf (vermeintlicher) Fürsorge der Arbeitgeber für das gesundheitliche Wohlergehen der Mitarbeiter, sondern auch auf einer Unsicherheit über die vom Gesetz- und Verordnungsgeber nunmehr erwarteten Anforderungen. Mit nachfolgender Untersuchung sollen die Unsicherheiten beseitigt werden. Es wird aufgezeigt, dass eine Verpflichtung zum Tragen von Masken oder MNB als Schutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion außerhalb der in § 28a Abs. 7 Nr. 1 IfSG benannten Betriebe (z. B. Arztpraxen und Einrichtungen des Gesundheitswesens) nicht mehr Gegenstand betrieblicher Hygienekonzepte sein kann.